BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 12 Abgabenschuldner
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 12
Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend sollen zum Kreis der gebührenpflichtigen Personen neben den Eigentümern auch die tatsächlichen Benützer (z. B. Mieter, Pächter, usw.) gehören.
Festzhalten ist jedoch, daß die Kanalbenützungsgebühr zum Unterschied vom Anschlußbeitrag nur dann vorgeschrieben werden darf, wenn die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist, d. h., wenn der Anschluß an die Kanalisationsanlage bereits erfolgt ist. Dieser Umstand ergibt sich aus dem für Gebühren geltenden Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Dem entspricht auch die Regelung des § 11 Abs. 4.
Erl zu LGBl 1990/37
Zu Art I Z 2, 5, 8, 9 und 12
Diese Bestimmungen sollen dem nunmehr für die Anschlußverpflichtung maßgebenden Begriff „Anschlußgrundfläche“ angepaßt werden.
Anmerkung
0) IdF LGBl 1990/37.
Mit LGBl 1990/37 wurde § 12 Bgld KanalabgabeG neu gefasst.