BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 11 Höhe der Gebühr
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 11
Die Kanalbenützungsgebühr dient der Deckung der Betriebs- und Instandhaltungsksoten der Kanalisationsanlagen. Darüberhinaus soll sie aber auch zur Deckung jener Errichtungs- und Finanzierungskosten herangezogen werden, die nicht durch Subvention oder Kanalisationsbeiträge abgedeckt werden (Abs. 3).
Im Abs. 2 ist das sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebende und von den Gemeinden bei der Gebührenausschreibung zwingend einzuhaltende Äquivalenzprinzip festgehalten. Darüberhinaus wird durch lit. d die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Benützungsgebühr eine Rücklage zu bilden, damit die Anlage nach Ablauf ihrer Lebensdauer erneuert werden kann.
Erl zu LGBl 1990/37
Zu Art I Z 10 und 11
Sowohl bei den Kanalisationsbeiträgen als auch bei den Kanalbenützungsgebühren handelt es sich um ausschließliche, dem freien Beschlußrecht der Gemeinde unterliegende Gemeindeabgaben. Das freie Beschlußrecht leitet sich allerdings im Falle der Kanalisationsbeiträge aus § 8 Abs. 5 F-VG 1948, im Falle der Kanalbenützungsgebühren hingegen aus § 7 Abs. 5 F-VG 1948 ab. Dies bedeutet, daß der L...