BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 10 Allgemeines
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 10
Die Gemeinden sind zwar bereits durch Bundesgesetz, und zwar durch § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 1979 ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und ‑anlagen, somit auch Kanalbenützungsgebühren, auszuschreiben und einzuheben. Trotzdem soll eine subsidiäre landesgesetzliche Regelung für diesen Bereich geschaffen werden, um in der Praxis eine gewisse Vereinheitlichung herbeizuführen. Außerdem werden den Gemeinden nähere Richtlinien für die Bemessung der Gebühr angeboten.
Erl zu LGBl 1990/37
Zu Art I Z 10 und 11
Sowohl bei den Kanalisationsbeiträgen als auch bei den Kanalbenützungsgebühren handelt es sich um ausschließliche, dem freien Beschlußrecht der Gemeinde unterliegende Gemeindeabgaben. Das freie Beschlußrecht leitet sich allerdings im Falle der Kanalisationsbeiträge aus § 8 Abs. 5 F-VG 1948, im Falle der Kanalbenützungsgebühren hingegen aus § 7 Abs. 5 F-VG 1948 ab. Dies bedeutet, daß der Landesgesetzgeber nur die Kanalisationsbeiträge für die Gemeinden verbindlich regeln darf. Regelungen bezüglich die Kanalbenützungsgebühren sind hingegen nur solange verbindlich, als nicht d...