BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 9 Vorläufiger Nachtragsbeitrag
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 9
Wie bereits für den Anschlußbeitrag soll auch für den Nachtragsbeitrag eine vorläufige Vorschreibung möglich sein. Dies ermöglicht es den Gemeinden bereits nach der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung der Änderung der Gemeindekanalisationsanlage einen (vorläufigen) Nachtragsbeitrag zu erheben. Auch hier ist es notwendig, daß die Gemeinde mit Verordnung einen vorläufigen Nachtragsbeitrag ausschreibt unter gleichzeitiger Festsetzung des für den vorläufigen Nachtragsbeitrag geltenden Beitragssatzes. Der Beitragssatz für den vorläufigen Nachtragsbeitrag wird aus der eingefrorenen Berechnungsfläche und den geschätzten Baukosten der Änderung der Kanalisationsanlage ermittelt.
Erl zu LGBl 1990/37
Zu Art I Z 2, 5, 8, 9 und 12
Diese Bestimmungen sollten dem nunmehr für Anschlußverpflichtungen maßgebenden Begriff „Anschlußgrundfläche“ angepaßt werden.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1990/37.
Mit LGBl 1990/37 wurde § 9 Abs 1 Bgld KanalabgabeG neu gefasst.