BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Nachtragsbeitrag
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 8
Wie nach der bisherigen Gesetzeslage werden die Gemeinden bei einer Änderung der Kanalisationsanlage ermächtigt, den Anschlußbeitrag auf Grund der erhöhten Kosten neu festzusetzen und vorzuschreiben. Ist z. B. der Neubau einer Kläranlage erforderlich, so haben die Anschlußpflichtigen zu den Errichtungskosten in Form eines Nachtragsbeitrages beizutragen, auch wenn sie bereits seinerzeit einen Anschlußbeitrag errichtet haben. Seine Rechtfertigung findet der Nachtragsbeitrag darin, daß den Anschlußpflichtigen die Kanalisationsanlage laufend zur Verfügung steht und alle Änderungen deshalb auch von Ihnen mitzufinanzieren sind.
Voraussetzung für die Erhebung des Nachtragsbeitrages ist eine Erhöhung des Beitragssatzes im Sinne des § 3 Abs. 2
Die Erhebung dieses Nachtragsbeitrages erfolgt in der Weise, daß die Gemeinde diesen Nachtragsbeitrag mit Verordnung unter gleichzeitiger Festsetzung des Beitragssatzes (= Differenzbeitrag zwischen dem bisher geltenden Beitragssatz und dem neuen Beitragssatz) ausschreibt. Die für das Objekt geltende Berechnungsfläche wird mit diesem Nachtragsbeitragssatz mu...