BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 7 Ergänzungsbeitrag
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Zu § 7 (Stammfassung)
Bei einer nachträglichen Änderung der Berechnungsfläche (z. B. durch Um- und Zubauten, Änderung der Nutzungsart usw.) ist ein Ergänzugsbeitrag zum Anschlußbeitrag einzuheben. Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ergibt sich aus dem Produkt der zusätzlich entstandenen Berechnungsfläche mit jenem Beitragssatz, der im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe für die Bemessung eines Anschlußbeitrages in Wirksamkeit steht.
Anmerkung
0) IdF LGBl 1984/41 (Stammfassung).