BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 6 Vorläufiger Anschlußbeitrag
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 6
Diese Bestimmung ermöglicht es den Gemeinden wie bisher, bereits während der Errichtungszeit der Kanalisationsanlage einen vorläufigen Anschlußbeitrag einzuheben. Dadurch wird die Finanzierung der Anlage verbilligt, weil durch die einfließenden Beiträge die Aufnahme eines sonst allenfalls notwendigen teuren Bankkredites für eine Zwischenfinanzierung vermieden wird.
Erl zu LGBl 1990/37
Zu Art I Z 2, 5, 8, 9 und 12
Diese Bestimmungen sollten dem nunmehr für Anschlußverpflichtungen maßgebenden Begriff „Anschlußgrundfläche“ angepaßt werden.
Anmerkung
0) IdF LGBl 1990/37.
Mit LGBl 1990/37 wurde Abs 1 neu gefasst.