BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 4 Erschließungsbeitrag
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 4
Diese Bestimmung wird es ermöglichen, auch die Eigentümer der im Bauland liegenden unbebaute Grundstücke zu einem angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kanalisationsanlage zu verpflichten. Ausgenommen sind gemäß Abs. 4 jedoch Grundstücke, die im Aufschließungsgebiet liegen, weil diese mangels Erschließung noch nicht bebaut werden können.
Gerechtfertigt ist der Erschließungsbeitrag deshalb, weil Grundstücke durch die Errichtung der Kanalisation eine Wertsteigerung erfahren. Der Erschließungsbeitrag wird jedoch, falls in weiterer Folge auf Grund der Bautätigkeit ein Anschlußbeitrag erhoben wird, auf diesen angerechnet (§ 5 Abs. 4). Abgabenschuldner des Erschließungsbeitrages ist gemäß § 2 Abs. 3 der Grundeigentümer.
Erl zu LGBl 1990/37
Zu Art I Z 4
§ 4 Abs 1 sieht nunmehr vor, daß für alle im Bauland gelegenen Anschlußgrundflächen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen ein Erschließungsbeitrag zu entrichten ist. Anschlußgrundflächen, die lediglich mit einer Einfriedung bebaut sind, sollen nach diesem Gesetz zu den unbebauten Flächen zählen. Im Abs. 3 des § 4 soll der Begriff ...