BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 2 Allgemeines
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu Z 2
Mit dieser Bestimmung werden die Gemeinden zur Erhebung der verschiedenen Kanalisationsbeiträge ermächtigt. Dabei hat die Gemeinde gemäß Abs. 1 zweiter Satz das Äquivalenzprinzip zu wahren. Das bedeutet, daß die gesamten Erträge der Kanalisationsbeiträge nicht höher sein dürfen, als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung der Kanalisationsanlage erwachsen, wobei Kosten, die durch Subventionen, die die Gemeinde erhält, gedeckt sind, gemäß Abs. 2 nicht in die Kosten der Anlage eingerechnet werden dürfen.
Die Kanalisationsbeiträge sind im Einzelfall mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Auf das Verfahren findet die Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1969 und 24/1983 Anwendung.
Abs. 3 definiert die Person des Abgabenschuldners und Abs. 4 regelt die Haftung bei Miteigentum. Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies soll jedoch nicht für Wohnungseigentümer gelten, weil dies in größeren Wohnblocks zu untragbaren Ergebnissen führen könnte.
Im Abs. 5 wird klargestellt, daß für die Kanalisationsbeiträge im Falle eine...