BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 13 Übergangsbestimmungen
Materialien zum Burgenländischen Kanalanschlußgesetz
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausnahmen von der Anschlußverpflichtung, die Bewilligung des Anschlusses sowie über die Befreiung von der Anschlußpflicht im Falle einer bestehenden nicht öffentlichen Kanalisationsanlage mit vollwertiger biologischer Kläranlage sind auch auf abgeschlossene Anschlußfälle anzuwenden, wenn die entsprechende Anzeige oder der diesbezügliche Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht wird.
Die Auswirkung dieser Bestimmungen auf eine Kanalabgabe kann nicht im Kanalanschlußgesetz geregelt werden. Aus den § 186 und 187 der Landesabgabenordnung ergibt sich jedoch, daß eine Rückzahlung bereits entrichteter Abgaben nicht zulässig ist, wenn bereits der (endgültige) Bescheid über den Anschlußbeitrag erlassen wurde.
In diesen Fällen wird sich eine Auswirkung nur bei der Benützungsgebühr ergeben, wenn diese mit einem Prozentsatz des (fiktiven neuen) Anschlußbeitrages festgelegt oder als Bemessungsgrundlage der rn2-Preis der Berechnungsfläche herangezogen wird.
Anmerkung
0) IdF LGBl 1990/27 (Stammfassung).