BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Materialien zum Burgenländischen Kanalanschlußgesetz
Zu § 1 Abs 7 (Stammfassung)
Der Putz- und Kontrollschacht soll in den Fällen, in denen dies nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, auf der Anschlußgrundfläche (die Errichtung auf dem Gehsteig ist in der Regel wegen der dort bestehenden Einbauten schwer möglich) unmittelbar an der Grundgrenze situiert werden. Seine Einrichtung soll ebenso wie die Herstellung des auf der öffentlichen Verkehrsfläche verlaufenden Anschlußkanals in einern Zug mit der Errichtung des Sammelkanals erfolgen, um nachträgliche zusätzliche Grabarbeiten und Beschädigungen der Straße zu vermeiden sowie eine fachgerechte Ausführung zu gewährleisten. Außerdem kann er auf diese Weise in die finanzielle Förderung der Kanalisationsanlage einbezogen werden.
EB zur Burgenländischen Kanalanschlußgesetz-Novelle 2013
Zu § 1 Abs 2
Da Niederschlagswasser nicht nur durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändert werden kann (z.B. wenn es auf einer Betankungsfläche anfällt) war die Wortfolge „durch Nutzung“ ersatzlos zu streichen.
Zu § 1 Abs 6 bis 8
Da im ländlichen Raum der öffentliche Kanal nicht immer in einer Straße verläuft wird...