BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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Gesetz vom über den Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über Aufhebung einer Bestimmung der Bgld. Bauordnung (Bgld Kanalanschlußgesetz 1989), LGBl 1990/27 idF 1999/47, 2001/32, 2013/79 und 2013/80
Materialien zum Burgenländischen Kanalanschlußgesetz
Allgemeiner Teil
(…)
Die Regelung des Anschlusses von bebauten und unbebauten Grundflächen an öffentliche Kanalisationsanlagen fällt als Angelegenheit des Baurechtes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
In Übereinstimmmung mit Art. 118 Abs. 3 B-VG wird den Gemeinden die Besorgung der behördlichen Aufgaben, die der örtlichen Baupolizei zuzuordnen sind, im eigenen Wirkungsbereich übertragen.
Bestimmungen, die unter Art. 15 Abs. 5 B-VG fallen, sind vom Landeshauptmann zu vollziehen. Die Vollziehung von Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, von der Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wurde – wie in der Bgld. Bauordnung – der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Landesregierung zugewiesen.
Eine Aussage über den Geltungsbereich ist entbehrlich, weil Landesgesetze – soweit nicht anderes bestimmt wird für das ganze Land gelten.
Eine Angabe, wonach Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt werden...