BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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S. 1988 3.17. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Kukmirn aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird, LGBl 2011/26
Auf Antrag der Gemeinde Kukmirn wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; die Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerkes, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe. Die Übertragung bezieh...