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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht (4. Auflage)

S. 1987 3.16. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Olbendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird, LGBl 2011/7

Auf Antrag der Gemeinde Olbendorf wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; die Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

1.

In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerkes, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruch-bewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe. Die Übertragung ...

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