BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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S. 1976 3.6. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Horitschon, Königsdorf, Lackendorf, Neufeld an der Leitha, Rechnitz und Zemendorf-Stöttera aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl 1999/18 idF LGBl 1999/66
Auf Antrag der Gemeinden Horitschon, Königsdorf, Lackendorf, Neufeld an der Leitha, Rechnitz und Zemendorf-Stöttera wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1995, in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 25/1997, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Fre...