BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 4 Inkrafttreten
Erläuterungen
A) Allgemeiner Teil
Große Photovoltaik-Freiflächenanlagen erfordern erhebliche raumplanerische Regelungen zur Sicherstellung einer optimierten Nutzung knapper Ressourcen (Flächen und beschränkte Energieleitungskapazitäten) zur Erreichung der ehrgeizigen Klima- und Energieziele des Landes Burgenland im Einklang mit der Klima- und Energiestrategie der österreichischen Bundesregierung #Mission2030 und der Europäischen Union.
Gemäß § 53a Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 ist die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 53a Abs. 2 Z 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 übersteigen, nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Aus raumplanungsfachlicher Sicht sind für große Photovoltaik-Freiflächenanlagen jedoch nur Flächen geeignet, die anhand von Ausschluss- und Konfliktkriterien zu bestimmen sind. Es bedarf daher einer von der Landesregierung geregelten Zonierung und der anschließenden Ausweisung der Flächen in den jeweiligen Flächenwidmungsplänen der Gemeinden.
B) Besonderer Teil
Zu § 1
Diese Bestimmung regelt den örtlichen Geltungsbereich der Ver...