BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 18 Mündliche Bauverhandlung
Materialien zum Bgld BauG
EB (Stammfassung)
EB zu § 18
[Hinfällig]
EB zu § 17 Abs 1 Z 1 und § 18 Abs 1 idF Bgld BauG-Nov 2004
[Hinfällig]
EB zu § 17 Abs 2 und § 18 Abs 2 idF Bgld BauG-Nov 2004
[Hinfällig]
EB zu § 18 Abs 5 idF Bgld BauG-Nov 2004
Da auf Grund der materiellen Derogation des Baugesetzes durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zwingend war, war die vorliegende Änderung erforderlich, um diese unerwünschte Auswirkung der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 wieder zu beseitigen.
EB zu § 18 Abs 12 idF Bgld BauG-Nov 2005
[Hinfällig]
EB zu § 17 und 18 Abs 2 idF Bgld BauG-Nov 2007
[Hinfällig]
EB Bgld BauG-Nov 2012
Zu § 18 Abs 2 erster Satz
Siehe EB zu § 2 Abs. 6
Zu § 18 Abs 2
Diese Ergänzung wurde notwendig um klarzustellen, dass auch im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens Baupläne und Baubeschreibungen die gleichen Qualitätsanforderungen wie im Anzeigeverfahren aufzuweisen haben.
Als befugter Planverfasser kommen Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung wie z.B. Baumeister, Zimmermeister für Holzbauten oder Ziviltechniker innerhalb ihrer Befugnis in Frage (d.h. e...