BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 4 Inkrafttreten
Erläuterungen
A) Allgemeiner Teil
Örtliche Entwicklungskonzepte bilden eine fachliche und rechtliche Grundlage für die planmäßige Gestaltung und Entwicklung von Gemeindegebieten. Seit Erlassung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 sind alle burgenländischen Gemeinden verpflichtet gemäß § 26 ff Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 örtliche Entwicklungskonzepte zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen zu erstellen.
Um bei dieser Erstellung eine geschlossenen Systematik zu schaffen sowie eine einheitliche Darstellung im Interesse der allgemeinen Lesbarkeit und eine einfachere Handhabung dieses neuen Planungsinstruments zu gewährleisten/ermöglichen, bedarf es einer Verordnung, in der sowohl die Form als die für die Erstellung von Örtlichen Entwicklungskonzepten notwendigen Planzeichen festlegt werden.
B) Besonderer Teil
Zu § 1:
Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut der Verordnung, einem Textteil und einem Entwicklungsplan. Bei dem Entwicklungsplan handelt es sich um die digitale Plandarstellung der Gemeindeentwicklung. In dieser sind die Ziele der Gemeinde räumlich z...