BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erl zu § 12
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieses Gesetzes. Bereits zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Gesetzes wird festgelegt, dass dieses Gesetz nicht auf unbestimmte Dauer, sondern nur bis zu einem bestimmten Zeitraum gelten soll. Damit wird bezweckt, dass Gemeinden spätestens bis zum Außerkrafttreten dieses Gesetzes ein dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz 2019 entsprechendes Örtliches Entwickungskonzept erlassen haben, um eine Behinderung ihrer Entwicklung im Bereich der örtlichen Raumplanung zu verhindern.
Anmerkung
1) Da das Bgld RPEG mit Ablauf des außer Kraft tritt, dürfen Flächenwidmungspläne nach diesem Zeitpunkt nur mehr dann erlassen oder geändert werden, wenn in der Gemeinde ein Örtliches Entwicklungskonzept gilt. Den Gemeinden bleibt somit ausreichend Zeit, ein ÖEK iSd § 26 ff Bgld RPG 2019 zu erstellen, das die Grundlage für weitere Planungen, insb den Flächenwidmungsplan bildet. Da die Gemeinden laut Anlage A Punkt 4.1.1. des LEP 2011 schon bisher dazu verpflichtet waren, ein ÖEK (ohne Verordnungscharakter) zu erstellen, sollte die Erlassung eines den Vorgaben des Bgld RPG 2019...