BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 9 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, Aufsichtsbehörde
Erl zu § 9
Aufsichtsbehörde über die Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung ist gem. § 86 Burgenländische Gemeindeordnung – Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016, grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde. Es steht jedoch dem einfachen Gesetzgeber frei, die Landesregierung zur Aufsicht zu berufen. Dies ist im Raumplanungsgesetz im Bereich der Örtlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungspläne, der Bebauungsbestimmungen und der Bausperre geschehen.
Anmerkung
1) Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 28 Bgld RPG, LGBl 1969/18 idF LGBl 2015/44. Für das Verfahren zur Bewilligung von Einkaufszentren ist nach § 8 Abs 3 Bgld RPEG die LReg, nach dem geltenden § 55 Abs 1 Bgld RPG 2019 hingegen die BVB zuständig. Für die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgenden Aufgaben ist die LReg Aufsichtsbehörde.