BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 8 Einkaufszentren
Erl zu § 8
Auch die Änderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Einkaufszentren machten Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren erforderlich. Im Sinne der Effizienz und zur Vermeidung unnötigen Aufwandes sollen daher alle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Anmerkung
1) Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 14d Bgld RPG, LGBl 1969/18 idF LGBl 2015/44, und ist auf raumordnungsrechtliche Verfahren zur Genehmigung von Einkaufszentren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld RPG 2019 am anhängig waren (§ 56 Abs 3 Bgld RPG 2019 und § 1 Abs 5 Bgld RPEG). Zuständige Behörde ist – anders als nach § 55 Abs 1 Bgld RPG 2019 – die LReg.