BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 7 Bebauungsrichtlinien
Anmerkungen
1) Die Bestimmung enthält sowohl materiell-rechtliche (Abs 1 bis 3) als auch verfahrensrechtliche Vorschriften (Abs 4 und 5). Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 25a Bgld RPG, LGBl 1969/18 idF LGBl 2015/44, und ist auf Verfahren zur Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsrichtlinien anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld RPG 2019 am anhängig sind (§ 56 Abs 4 Bgld RPG 2019 und § 1 Abs 4 Bgld RPEG).
2) Für das aufsichtsbehördliche Verfahren zur Genehmigung von Bebauungsrichtlinien gelten die gleichen Bestimmungen wie für das aufsichtsbehördliche Verfahren zur Genehmigung von (Teil)Bebauungsplänen.
3) Verwiesen wird auf die geltenden Vorschriften zur Änderung und Aufhebung von (Teil)Bebauungsplänen. Abweichend zu den für (Teil)Bebauungspläne geltenden Verfahrensvorschriften ist eine öffentliche Auflage von Bebauungsvorschriften weder bei ihrer Erstellung noch bei ihrer Änderung und Aufhebung erforderlich.