BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 5 Änderung des Flächenwidmungsplanes
Anmerkungen
1) Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19 Bgld RPG, LGBl 1969/18 idF LGBl 2015/44. Sie ist anzuwenden, wenn das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld RPG 2019 am anhängig ist oder wenn in der Gemeinde noch kein Örtliches Entwicklungskonzept erstellt ist (§ 56 Abs 4 Bgld RPG 2019 und § 1 Abs 3 Bgld RPEG).
Die Einschränkung auf bestimmte „Änderungsgründe“ soll verhindern, dass Flächenwidmungspläne willkürlich geändert werden. Man unterscheidet ob ligatorische (Abs 1: „ist abzuändern“) und fakultative Änderungsgründe (Abs 2: „darf im Übrigen nur abgeändert werden“) . Wie bei der erstmaligen Festlegung sind auch bei Änderungen die generellen Raumordnungsziele und ‑gründe (§ 1 und § 31 Abs 1 und 2 Bgld RPG 2019) zu beachten.
Zur Zulässigkeit von Änderungen gibt es eine reichhaltige Rsp des VfGH. Das Interesse an der Bestandskraft der Widmung ist mit dem Interesse an der Änderung abzuwägen. Einerseits müssen die Betroffenen auf eine einmal festgelegte Flächenwidmung vertrauen dürfen, um langfristig disponieren und ihre Bauabsichten verwirklichen zu...