BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 4 Umweltprüfung
Anmerkungen
1) Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 18b Bgld RPG, LGBl 1969/18 idF LGBl 2015/44.
2) Dabei handelt es sich um jene Vorschriften, die nach dem Bgld RPG 2019 für die Strategische Umweltprüfung (SUP) in der überörtlichen Raumplanung gelten. Vgl die Anm zu diesen Bestimmungen.
3) Verpflichtend ist eine SUP in jenen zwei Fällen durchzuführen (§ 16 Abs 1 Bgld RPG 2019), in denen die Änderung die Grundlage für ein Projekt bildet, das
nach der RL über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist (§ 3 UVP-G 2000), oder
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet (nach § 22b Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG und der V über Europaschutzgebiete) erwarten lässt.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt oder die Nutzung kleiner Gebiete festgelegt wird (§ 16 Abs 2 Bgld RPG 2019).
In Anhang 1 des UVP-G 2000 finden sich jene Vorhaben, die einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten UVP-Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen, also jedenfalls UVP-pflichtig sind. In Anhang 2 werden schutzwürdig...