BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 3 Vereinfachtes Verfahren
Anmerkungen
1) Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 18a Bgld RPG, LGBl 1969/18 idF LGBl 2015/44. Sie ist anzuwenden, wenn das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld RPG 2019 am anhängig ist oder wenn in der Gemeinde noch kein Örtliches Entwicklungskonzept erstellt ist (§ 56 Abs 4 Bgld RPG 2019 und § 1 Abs 3 Bgld RPEG).
2) Damit wird klargestellt, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss. In den Erläuterungen ist nachvollziehbar darzulegen, warum der betreffende Einzelfall berücksichtigungswürdig ist.
3) Es dürfen daher neben Baulandwidmungen auch andere Widmungen, etwa Verkehrs-, Grün- oder Sonderflächenwidmungen im vereinfachten Verfahren festgelegt werden.
4) Vgl den schon in § 31 Abs 1 Bgld RPG 2019 normierten allgemeinen Planungsgrundsatz sowie die in § 1 leg cit formulierten Grundsätze und Ziele.
5) Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren ist somit auch, dass die infrastrukturelle Erschließung sichergestellt ist.
6) Eine Zersiedelung soll selbst dann verhindert werden, wenn es sich um einen berücksichtigungswürdigen Einzelfall handelt.
7) Vgl da...