BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 58 Informationsverfahren
Erl zu § 58
Diese Bestimmung dient der Information, dass das gegenständliche Gesetz gemäß der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom S. 1, der Kommission und der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom S. 36, des Europäischen Parlaments und des Rates notifiziert wurde.