BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 56 Übergangsbestimmungen
Erl zu § 56
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisher gültige Bgld. RPG, LGBl Nr 18/1969 idgF außer Kraft. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl an Verfahren, die nach den Bestimmungen des bisherigen Gesetzes geführt wurden, anhängig sind. Da das Bgld. RPG 2019 eine Vielzahl an Neuerungen einführt, sollen daher anhängige Verfahren nach den bisher gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden sowie im Falle von Flächenwidmungsplänen, diese bis zur Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzept auch nach den bisherigen Bestimmungen geändert werden können. Die dafür wesentlichen, bisher gültigen Bestimmungen gelten daher im Rahmen des Bgld. RPEG (befristet) weiter.
Um den auf Grundlage des Bgld. RPG LGBl Nr. 18/1969 idgF erlassenen Verordnungen nicht ihre Rechtsgrundlage zu entziehen, gelten sämtliche durch die Landesregierung und die jeweiligen Gemeinderäte erlassenen Verordnungen daher als Verordnungen dieses Gesetzes weiter.
Da sich § 33 Abs. 3 Z 7 von § 14 Abs. 3 lit. g des Gesetzes vom insofern unterscheidet, als dass die zulässige Nutzung nunmehr weitestgehend konkretisiert wird, sind die nach der bis...