BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 15 Arten von Bauvorhaben
Anmerkungen
0) Neu gefasst durch die Bgld BauG-Nov 2019, LGBl 2019/29.
Mit der Bgld BauG-Nov 2019, LGBl 2019/29, wurde § 15 Bgld BauG neu gefasst; konkret wurden die ursprünglich in Aufzählungspunkt 2 enthaltenen anzeigepflichtigen Bauvorhaben gestrichen.
1) Zum Begriff Bauvorhaben s § 2 Abs 4 Bgld BauG.
2) Ziele der mit dem Bgld BauG (Stammfassung) beabsichtigten Baurechtsreform waren im Wesentlichen die Deregulierung, Liberalisierung, Rechtsbereinigung, Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung (vgl den Allgemeinen Teil der EB zum Bgld BauG). In der Praxis haben sich jedoch Abgrenzungsprobleme zwischen dem ursprünglich in § 17 Bgld BauG (vor der Bgld BauG-Nov 2019) geregelten Anzeigeverfahren und dem in § 18 Bgld BauG (vor der Bgld BauG-Nov 2019) geregelten Baubewilligungsverfahren ergeben. Mit der Bgld BauG-Nov 2019 entfiel die Unterscheidung zwischen Anzeigeverfahren und Baubewilligungsverfahren; stattdessen sind hinkünftig alle Bauverfahren – sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16 Bgld BauG) – als Bewilligungsverfahren abzuhandeln (vgl Erl zu § 17 Bgld BauG idF der Bgld BauG-Nov 2019).
3) Das Bgld BauG kennt seit der Bgld BauG-Nov 2019 grundsätzl...