BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 54 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, Aufsichtsbehörde
Erl zu § 54
Aufsichtsbehörde über die Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung ist gemäß § 86 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde. Es steht jedoch dem einfachen Gesetzgeber frei, die Landesregierung zur Aufsicht zu berufen. Dies ist im Bgld. RPG 2019 im Bereich der Örtlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungspläne, der Bebauungsbestimmungen, der Baulanderklärungen und der Bausperre geschehen.
Literatur
Berka, Flächenwidmungspläne auf dem Prüfstand, JBl 1996, 69; Berka, Lebendiges Verfassungsrecht (2010), JBl 2014, 545, 552 ff; Klaushofer, Raumordnungsrecht, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/2 (2012) 827; Leitl, Überörtliche und örtliche Raumplanung, in Hauer/Nußbaumer (Hrsg), Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht (2006) 95; Lienbacher, Raumordnungsrecht, in Bachmann ua (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht13 (2020) 509; Pernthaler, Raumordnung und Verfassung I: Raumplanung als Funktion und Schranke der Gebietshoheit (1975); Stolzlechner/Stoll, Zur ersatzweisen Unterbringung und Aufteilung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder durch den Bund, bbl 2016, 77...