BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53a Photovoltaikanlagen
Erl zur Nov LGBl 2021/27
Zu § 53a
Das Land hat im Rahmen seiner Klima- und Energiestrategie 2050 unter anderem ehrgeizige Ziele zum Ausbau der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie definiert und veröffentlicht. Zu deren Umsetzung hat das Land nunmehr die Rahmenrichtlinie Photovoltaik auf Freiflächen für das Burgenland 2020, Endbericht Juni 2020 (kurz: „Rahmenrichtlinie“) unter Berücksichtigung der erneuerbaren Energie-Richtlinie 2009/28/EG des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom (ABl. L 140/16 vom .) und der Klima- und Energiestrategie der Österreichischen Bundesregierung #Mission2030 erarbeitet und mittlerweile auch veröffentlich. Die Rahmenrichtlinie beschreibt aus raumplanungsfachlicher Sicht Vorgangsweise und Kriterien bei der Planung, Widmung und Errichtung von Photovoltaikanlagen, insbesondere von Freiflächenphotovoltaikanlagen. Soweit Freiflächenanlagen eine bestimmte Dimension nicht überschreiten, die aktuell aus raumplanungsfachlicher Sicht mit 35 m2 für Einzelanlagen und 100 m2 für Betriebs- und Industriegebietsflächen definiert wurden, bedarf es keiner weitergehenden raumplanerischen Regelungen.
Dagegen...