BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 53 Entschädigung
Erl zu § 53
Die Frage eines Planwertausgleiches ist insofern gegeben, als durch die Flächenwidmung die Nutzung von Grund und Boden als Bauland entweder verhindert oder aber erst überhaupt ermöglicht wird. Grundsätzlich soll jede Planung nicht nur den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, sondern auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen (für die Gemeinde und den Einzelnen) berücksichtigen. Bei Wertminderungen, die durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes (Bebauungsplanes) entstehen und unbillige Härten darstellen, sind von der Gemeinde Entschädigungen zu gewähren. Zweifellos stellt diese Bestimmung eine Belastung für die Gemeinden dar, wogegen andererseits keine Möglichkeit geboten wird, Wertsteigerungen, wie sie etwa durch die Aufschließung von neuem Bauland entstehen, außer durch eine vorsorgende Bodenvorratspolitik der Gemeinde, abzufangen. Die Abs 3 und 4 enthalten Verfahrensbestimmungen.
Die Festsetzung der Entschädigung durch die Gemeinde ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches. Aus dem Erkenntnis des VfGH Slg. Nr. 4605 ist abzuleiten, dass Bestimmungen über den Schadenersatz im Falle öffentlich-rechtlicher Beschränkungen der Ausübu...