BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 52 Befristete Bausperre
Erl zu § 52
Zur Sicherung der Planungsvorhaben kann vor der Aufstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungs- oder eines Teilbebauungsplanes für das Gemeindegebiet oder Teile davon eine befristete Bausperre angeordnet werden. Sie soll sich insbesondere auf jene Teile des Gemeindegebietes erstrecken, die voraussichtlich als Grünflächen, Verkehrsflächen oder Vorbehaltsflächen in Betracht kommen oder deren Aufschließung erst im Zuge der Planerstellung festgelegt werden kann. Die Erlassung der Bausperre stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar, der nur zulässig ist, sofern er tatsächlich notwendig ist. Die diesbezüglichen Argumente sind in der Verordnung entsprechend darzulegen.
Erl zur Nov LGBl 2021/27
Zu Abs. 1
Hierbei handelt es sich um eine Vervollständigung der gegenständlichen Bestimmung. In der vorherigen Fassung war es unsystematisch und unlogisch, dass in der Aufzählung des § 52 die Bebauungsrichtlinien neben den Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen nicht enthalten waren.
Literatur
Bußjäger/Kopf, Die Bausperre als Instrument der örtlichen Raumplanung im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 1998/2, 14.
Anmerkungen
1) § 52 entspricht inhaltli...