BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 50 Bebauungsrichtlinien
Erl zu § 50
Alternativ zum Bebauungsplan besteht die Möglichkeit, Bebauungsrichtlinien zu erlassen. Wesentlicher Unterschied zum Bebauungsplan ist, dass das (aufwendige) Erlassungsverfahren entfällt. Bebauungsrichtlinien stellen daher vereinfachte Planungsinstrumente dar, die im Wesentlichen den Inhalt des Bebauungsplanes aufweisen, aber keiner graphischen Darstellung bedürfen.
Die Erlassung von Bebauungsrichtlinien liegt im Ermessen der Gemeinde und ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Ziel dieser Bestimmung ist es, in vereinfachter Form Grundsätze der Bebauung festzulegen. Die normierten Inhalte sind zwingend zu regeln, darüber hinaus dürfen keine weiteren Inhalte aufgenommen werden.
Auch die Erlassung oder Änderung von Bebauungsrichtlinien unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Landesregierung.
Erl zur Nov LGBl 2021/27
Zu Abs. 3a
Im Zuge der Vollziehung des Bgld. RPG 2019 hat sich gezeigt, dass eine Absichtsmeldung über die Erstellung einer Bebauungsrichtlinie nicht im Gesetz verankert wurde. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine solche Meldung bloß für die Änderung von Bebauungsrichtlinien. Da eine Absichtsmeldung auch im Hinblick auf deren...