BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 49 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
Erl zu § 49
Da der Bebauungsplan dem Flächenwidmungsplan entsprechen muss, ist dessen Änderung dann erforderlich, wenn durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes Festlegungen des Bebauungsplanes getroffen werden. Ferner können Änderungsgründe gegeben sein, die sich lediglich auf den Bebauungsplan beziehen, wie etwa Vorkehrungen für den ruhenden Verkehr in einem Wohnviertel, gestalterische Momente udgl.
Im Übrigen vgl die Erläuterungen zu § 6 und 30.
Unter notwendigen geringfügigen Plankorrekturen wurden höchstgerichtlich Berichtigungen von Irrtümern oder Tippfehlern definiert. Selbst wenn daher nur bei einzelnen Grundstücken Inhalte (minimal) geändert werden sollen, ist ein Verfahren nach den Bestimmungen des § 48 durchzuführen.
Literatur
Mendel, Änderung von Bebauungsplänen: LVwG Bgld stellt engen Spielraum klar, bbl 2019, 135.
Anmerkungen
1) Raumordnungspläne (Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungs- und Teilbebauungspläne, Bebauungsrichtlinien) sind nicht unabänderlich, sondern müssen den tatsächlichen Entwicklungen angepasst werden. Wie bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen ist auch bei der...