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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 47 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)

Erl zu § 47

Da der Bebauungsplan als Grundlage für Entscheidungen der Baubehörde und der Gemeinde zu dienen bestimmt ist, ist es notwendig, die Breiten- und die Höhenlage aller Verkehrsflächen festzulegen. Der Begriff „Straßenfluchtlinie“ entspricht dem im Bgld. BauG verwendeten, während die „Baulinie“ im Allgemeinen jene Grenzlinie darstellt, an die zwar angebaut werden darf, aber nicht angebaut werden muss, die in der Regel aber auch nicht überbaut werden darf. Nur in einzelnen Fällen wird es notwendig sein, sogenannte zwingende Baulinien festzulegen. Um eine differenzierte Bebauung, die auch den soziologischen und ästhetischen Bedürfnissen Rechnung trägt, zu ermöglichen, wurde auf die vielfach übli che zwingende Festlegung von Bauklassen verzichtet. Weiters sind die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl) sowie die Bebauungsweise (offene, geschlossene, halboffene oder freie Anordnung der Gebäude) festzulegen. Die Bezeichnung „Bebauungsweise“ bedeutet „die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes“ (Musterbauordnung). Auf Grund des erhöhten Siedlungsdrucks in Ballungszentren, oftmals in Verbindung stehend mit spekulat...

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