BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 46 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
Erl zu § 46
Während das Örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan die Gesamtgestaltung des Gemeindegebietes regeln, sind im Bebauungsplan, der für das Bauland, für zur Bebauung bestimmte Grünflächen und die Vorbehaltsflächen erstellt werden darf, die dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Bebauungsregeln im Einzelnen festzulegen. Dabei steht es dem Gemeinderat frei, eine Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder mehrere Verordnungen, die sich jeweils auf Teile des Gemeindegebietes beziehen, zu erlassen.
Gleich wie beim Örtlichen Entwicklungskonzept und beim Flächenwidmungsplan handelt es sich um Verordnungen, auf deren Erlassung (oder Abänderung) niemand einen Rechtsanspruch hat.
Neben der im Gesetz normierten Bestimmungen, sind bei der Erlassung des (Teil-) Bebauungsplanes die im LEP 2011 normierten Bestimmungen zu berücksichtigen.
Literatur
Geuder, Einführung in das österr Planungs- und Baurecht (2002); Jann/Oberndorfer, Die Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofes im Bereich der Raumplanung (1995); Kanonier, Anlass- und projektbezogene Festlegungen im österr Flächenwidmungsplan, in FS Zehetner (2009) 299; Klaushofer, R...