BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 45 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
Erl zu § 45
Durch diese Bestimmungen wird einerseits der Rahmen für den Bebauungsplan gezogen und andererseits die Möglichkeit geboten, die Bewilligung von Bauführungen oder sonstigen Maßnahmen, die sich auf das Gemeindegebiet auswirken, zu versagen, wenn sie dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Ein Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan führt im Übrigen zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung, wobei sich die Bestimmungen betreffend Nichtigkeit an jenen des § 33 Z 1 Bgld. BauG orientieren, da es sich wohl in den meisten Fällen um baurechtlich erteilte Genehmigungen handeln wird. Der Oberbehörde nach § 68 Abs. 4 AVG aber auch der Aufsichtsbehörde gemäß § 86 ff. der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 wird somit die Möglichkeit eröffnet, rechtskräftige Bescheide, die gegen den Flächenwidmungsplan verstoßen, aufzuheben. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dies aber nur binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides möglich sein.
Da nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 Aufschließungsgebiete noch nicht baureif sind, normiert Abs. 2, dass erst nach Feststellung des Gemeinderates, dass die Erschließung durch Straßen und Wege, Wasser, Strom und Abwasserbe...