BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 43 Änderungsvoraussetzungen
Erl zu § 43
Der Flächenwidmungsplan ist verpflichtend zu ändern, wenn überörtliche Gründe dies erfordern. Entgegen der bisher gültigen Rechtspraxis, stellt die Eintragung oder Aktualisierung von in der Planzeichenverordnung vorgesehenen Kenntlichmachungen, die nicht in die Definition des § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 (vormals § 13 Abs. 1 Bgld. RPG) fallen (zB zu Privatzwecken eingerichtete Gewässer), keinen Grund mehr zur verpflichtenden Änderung des Flächenwidmungsplanes dar. Dies korrespondiert auch mit der neu geschaffenen Möglichkeit, Kenntlichmachungen im Vereinfachten Verfahren zu aktualisieren oder mit der gemäß Bgld. Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008 vorgesehenen Verpflichtung, dass Kenntlichmachungen bei jeder Änderung des Flächenwidmungsplanes auf den aktuellen Stand zu bringen sind. Weiters ist der Flächenwidmungsplan zusätzlich auch dann abzuändern, wenn er im Widerspruch zu den, im Sinne eines Stufenbaues, übergeordnetem Örtlichen Entwicklungskonzept steht.
Sofern eine wesentliche Änderung der Planungsabsichten auftritt, ist ohnehin auch eine Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes erforderlich, die wiederum e...