BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 40a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet für Grünland
Erl zur Nov LGBl 2021/27
Da die uneingeschränkte Eignung von Flächen nicht nur das Bauland, sondern auch Grünflächen betreffen kann, war angelehnt an die Bestimmungen für Aufschließungsgebiete für Bauland auch ein Aufschließungsgebiet für Grünland zu schaffen. Es kann daher auf die Ausführungen zu § 33a verwiesen werden.
Literatur
Götzl, Hochwasserschutz mittels Zwangsrechtseinräumung zur Schaffung weitgehend natürlicher Retentionsräume? RdU 2015, 228; Kanonier, Naturgefahren und Gefährdungsbereiche in den Raumordnungsgesetzen der Bundesländer, bbl 2005, 51; ders, II. Teil: Umweltmedium Boden – Schutz und nachhaltige Nutzung, in Kerschner (Hrsg), Jahrbuch des österr und europäischen Umweltrechts 2009 (2009) 105; ders, Raumplanungsrechtliche Beschränkungen im Naturgefahrenrisikomanagement, in Kanonier/Rudolf-Miklau (Hrsg), Regionale Risiko Governance: Recht, Politik und Praxis (2018) 169; Kind, Hochwasserschutz: Kalte Enteignung durch Retentionsflächen? RdU 2012, 232; Kleewein, Amtshaftung in der Raumplanung, bbl 2008, 1; ders, Naturgefahren im Bau- und Raumordnungsrecht, RdU 2013, 137; ders, Die rechtliche Stellung...