BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 40 Grünflächen
Erl zu § 40
Jene Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind als Grünflächen im Sinne des § 40 auszuweisen. Sofern eine konkrete landwirtschaftliche oder nicht-landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, sind diese Flächen im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Bei der Frage ob eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, ist die Betriebsform des landwirt schaftlichen Betriebes unerheblich. Dies bedeutet, dass sowohl gewerblich als auch nicht-gewerblich betriebene landwirtschaftliche Nutzungen erfasst sind. Die gesonderte Ausweisung von insbesondere landwirtschaftlichen Gebäuden und Bauten wird deshalb als erforderlich erachtet, da sich die landwirtschaftlichen Strukturen in einem Wandel weg von kleinbäuerlichen Strukturen bis hin zu industriellen Strukturen befinden. Dies bringt Konfliktpotential vor allem dort mit sich, wo landwirtschaftliche Nutzung und Wohnnutzung aufeinandertreffen. Die Frage des optimalen Standortes für landwirtschaftliche Betriebe soll sich daher nicht erst zum Zeitpunkt des Bauverfahrens – zu diesem Zeitpunkt ist es vielfach schon zu spät – sondern bereits zum Zeitpunkt der Festlegung von Eignungs...