BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 39 Verkehrsflächen
Erl zu § 39
Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf Verkehrsflächen der Gemeinde, kann aber auch dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen, die der Erschließung von als Bauland gewidmeten Flächen dienen, umfassen. Durch die Bestimmung soll außerdem vorgesorgt werden, dass nicht Flächen bebaut werden, die in absehbarer Zeit für die Herstellung von Straßen, Gassen, Parkplätzen, Versorgungsleitungen usw. benötigt werden. Für neu zu bebauende Gebiete werden im Flächenwidmungsplan vorerst wohl nur die Sammelstraßen (nicht parzellenscharf), nicht aber die Wohnstraßen usw. festzulegen sein. Zu den für die Erhaltung und zum Schutz der Verkehrsanlagen erforderlichen Flächen zählen ua. jene Flächen, die für Straßenbeleuchtung, Straßendienst, Entwässerung usw. dienen.
Literatur
W. Hauer, Fragen der Grundabtretung und der Entschädigung (2000); ders, Fragen zur unentgeltlichen Grundabtretungsverpflichtung, ZfV 2002, 329; ders, Zur unentgeltlichen Grundabtretungspflicht und des verfassungsrechtlich zulässigen Ausmaßes dieser Verpflichtung, bbl 2002, 235; Kleewein, Abtretung von Fremdgrund und Geldleistung nach der Bauordnung für Wien, bbl 2005, 224.
Anmerkungen
1) § 39 hat auch de...