BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 38 Strafbestimmung
Erl zu § 38
Aus rechtspolitischen Überlegungen erscheint es zweckmäßig, die Nichteinhaltung der Bestimmungen für Einkaufszentren oder des raumplanungsrechtlichen Bewilligungsbescheides entsprechend zu sanktionieren.
Erl zur Nov LGBl 2021/27
Zu Z 3
Die Erfüllung der Aufgaben der Raumplanung in Bezug auf Seveso-Betriebe erfordert regelmäßig die Mitwirkung des Betriebsinhabers. Dies berücksichtigt der neu gefasste § 33 Abs. 3 Z 4, der jedoch keine Zwangsmittel und Sanktionen umfasst. Gerade im Bereich der Örtlichen Raumplanung kann die Durchsetzung schwierig sein, zumal die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber nicht notwendigerweise Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer und Inhaberin oder Inhaber der Baubewilligung ist und der Gemeinde somit entsprechende Zugriffsmöglichkeiten fehlen. Daher soll die Mitwirkungsverpflichtung verwaltungsstrafrechtlich abgesichert werden.
Anmerkungen
1) Es handelt sich um die einzige Strafbestimmung des Bgld RPG 2019. Die am nach dem bisherigen § 14e Bgld RPG, LGBl 1969/18 idF LGBl 2015/44 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren sind zufolge der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 5 Bgld RPG 2019 nach § 38 leg c...