BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 37 Einkaufszentren
Erl zu § 37
Durch die Regelung der Errichtung von Einkaufszentren soll die Konzentration von Handels- und Dienstleistungsbetrieben auf Grund der dadurch verursachten besonderen Auswirkungen auf die Umwelt einer gesonderten Prüfung und Bewilligungspflicht unterworfen werden. Während im Bauverfahren vor allem das konkrete Projekt Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, sollen im raumplanungsrechtlichen Verfahren vor allem die überörtlichen Auswirkungen geprüft werden.
Zu Abs. 1
Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass auch jene Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend der Nahversorgung der Bevölkerung dienen, einen entsprechenden Bedarf an Verkaufsflächen haben. Dieser Bedarf ergab sich oftmals aus der gesteigerten Nachfrage nach regionalen oder biologischen Produkten. Um die Entwicklung von derartigen Lebensmittelmärkten nicht zu behindern, aber auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung, war daher eine Abgrenzung von Handelsbetrieben für den örtlichen und den überörtlichen Bedarf mit 800 m2 festzulegen. Zukünftig gelten Handelsbetriebe, die Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes vertreiben, erst ab einer Verkaufsfläche von 800 m2 als Ei...