BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 36 Widmung von Baugebieten für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen und baulich eingeschränkte Wohnnutzung
Erl zu § 36
Nach § 36 hat die Gemeinde bei der Widmung eines Gebietes als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 zweiter und dritter Fall zu beachten, dass die im Gesetz angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören einerseits die im § 33 Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Erfordernisse, die für jedes Bauland gelten. Daneben sind aber auch noch die im § 37 enthaltenen Kriterien verbindlich. Bei der Festlegung dieser Kriterien war zu berücksichtigen, dass ein Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen im direkten Anschluss an das Ortsgebiet nicht immer die beste Lösung darstellt. Bessere Lösungen können allenfalls unter Ausnützung natürlicher Landschaftselemente wie zB Wälder, Talmulden gefunden werden, weil dadurch eine bessere Einbindung in die umgebende Landschaft erreicht wird. Auf die einwandfreie Zuordnung zu bestehenden Orten wird aber auch in diesen Fällen im Interesse des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges zu achten sein.
Anmerkungen
1) Diese Bestimmung nennt für eine Erholungs- und Freizeitnutzung ...