BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 35 Errichtung von Ferienwohnhäusern, Feriensiedlungen, Ferienzentren und baulich eingeschränkte Wohnnutzung
Erl zu § 35
§ 35 normiert, dass die gesetzlich umschriebenen Zweitwohnanlagen sowie die gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 eingeschränkt zulässigen Wohnanlagen nur auf solchen Flächen errichtet werden dürfen, die als Baugebiete für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 33 Abs 3 Z 7 [richtig: Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen] gewidmet werden und für die ein Bebauungsplan besteht. Dies deshalb, weil Zweitwohnanlagen und derartige Wohnanlagen im besonderen Maße überörtliche Interessen berühren und daher die Beurteilung im Hinblick auf Erschließung und Gestaltung auf Grund der vorhandenen Pläne erforderlich erscheint.
Im Übrigen ist dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zu E GA1/09/2017.001/004 vom zu entnehmen, dass der Wortlaut des § 14b in der (bisherigen) Fassung des Bgld. RPG aus dem Jahr 1969, wie auch die zugehörigen Erläuterungen, lediglich auf die Errichtung und nicht auf die Bewilligung von Ferienwohnhäusern, Feriensiedlungen und Ferienzentren abstellte. Da die Verhinderung der Errichtung einer Baulichkeit trotz Vorliegens einer (r...