BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 33a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
Erl zur Nov LGBl 2021/27
Im Burgenland bestehen zahlreiche Grundstücke, welche auf Grund der Bedrohung durch Hangwasser und Hangrutschung, aufgrund der Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes sowie durch nicht dem Stand der Technik entsprechenden siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen keine oder nur eine eingeschränkte Baulandeignung aufweisen. In solchen Fällen kann eine uneingeschränkte Baulandeignung nur erreicht werden, wenn vor der Baulandfreigabe bestimmte organisatorische oder bauliche Vorkehrungen, wie insbesondere Sicherungskonzepte oder Bebauungsbestimmungen, getroffen werden. Abs. 4 ist jedenfalls so zu verstehen, dass zum Beispiel die als Maßnahmen vorgesehenen Hangsicherungskonzepte bei einer Gefährdung durch Hangrutschung umgesetzt werden müssen, bevor eine Baulandfreigabe erfolgen darf.
Zur Sicherung der notwendigen Maßnahmen kann das Bauland daher in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Diese sind im Flächenwidmungsplan mit der Ergänzung „A“ zur Widmung ersichtlich zu machen (zum Beispiel: AW-A). Diese Ergänzung weist dann darauf hin, dass bestimmte zusätzliche Voraussetzungen für die Freigab...