BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 32 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
Erl zu § 32
Das Gemeindegebiet kann in Bauland, Verkehrsflächen und Vorbehaltsflächen gegliedert werden. Das Bauland wird nach § 33 Abs. 3 gegliedert, das Grünland nach § 40. Die Festlegung von Vorbehaltsflächen (§ 41) dient der Sicherung von standortgebundenen künftigen Anlagen, Verwaltungsgebäuden oder sonstigen öffentlichen Bauten.
Die Bestimmungen des Abs. 2 sind so zu verstehen, dass die Gemeinde unter dem Titel der Raumordnung in keiner Weise eine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber in Anspruch nehmen darf, ob ein Gewerbebetrieb eine übermäßige Geruchs- oder Lärmbelästigung verursacht. Diese Frage ist ausschließlich von den funktionell als Bundesbehörden tätigen Organen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu entscheiden.
Da Festlegungen, die nicht in die Kompetenz der Gemeinde fallen (Abs. 3), wesentliche Voraussetzungen für das Verständnis von festgesetzten Planungszielen und für die Widmung von Flächen sein können, ist deren Darstellung im Flächenwidmungsplan notwendig und zweckdienlich. Von den Kenntlichmachungen nicht erfasst sind solche Maßnahmen und Planungen, die zwar eine bundesgesetzliche Genehmigung erfordern, allerdings ...