BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 31 Flächenwidmungsplan
Erl zu § 31
Der Flächenwidmungsplan ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine generelle, an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtete Norm, somit eine Verordnung. In der Stufenordnung der örtlichen Raumplanung erfasst der Flächenwidmungsplan, wie auch das Örtliche Entwicklungskonzept das gesamte Gemeindegebiet, während sich die Bebauungsbestimmungen lediglich auf das Bauland, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 und Vorbehaltsflächen oder Teile des Baulandes und der Vorbehaltsflächen beziehen. Geben diese die genauen Richtlinien für die Planung und den Bau von Einzelbauwerken, Verkehrsflächen und Versorgungsleitungen vor, so regelt der Flächenwidmungsplan in Korrespondenz mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept die allgemeinen Grundsätze für eine optimale Entwicklung der Gemeinde.
Durch Abs. 1 wird gewährleistet, dass der Flächenwidmungsplan auf die natürlichen und abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten und Entwicklungstendenzen der Gemeinde Bedacht nimmt. Da letztendlich sämtliche raumbedeutsamen Maßnahmen des Bundes und des Landes in den Gemeinden wirksam werden und auch Maßnahmen ...