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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 30 Anpassung und Abänderung

Erl zu § 30

Das Örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren ausgelegt. Im Sinne qualitativer und vorausschauender Planungen sollen Änderungen während dieses Zeitraumes möglichst die Ausnahme bleiben. Alle zehn Jahre soll aber trotzdem eine generelle Prüfung und Überarbeitung stattfinden. Gezählt wird der Planungszeitraum ab dem Inkrafttreten der Ersterlassung oder regulären Anpassung, unabhängig von allfälligen Änderungen während dieses Zeitraumes. Sollten sich die Planungsziele der Gemeinde nach Ablauf der Frist trotzdem nicht geändert haben, soll die Anpassung mit Zustimmung der Landesregierung entfallen können. In diesem Fall wäre eine Anpassung erst wieder nach Ablauf weiterer zehn Jahre zu prüfen.

Änderungen während des Planungszeitraumes können dann erforderlich werden, wenn es neben (neuen oder geänderten) Planungsmaßnahmen von übergeordneten Stellen zu wesentlichen Planungsänderungen innerhalb der Gemeinde kommt. Dies kann sowohl durch Umstände innerhalb als auch außerhalb der Gemeinde (zB durch Entwicklungen in Nachbargemeinden) bedingt sein. Zu den Planungsmaßnahmen übergeordneter Stellen zählen nur jene Umstän...

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