BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 28 Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
Erl zu § 28
Ausgangspunkt für die Festlegung der Ziele der örtlichen Raumplanung ist eine entsprechende Grundlagenforschung im Hinblick auf die naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in der jeweiligen Gemeinde. Die dabei erzielten Ergebnisse sind zu analysieren und zu bewerten, sodass in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben Entwicklungsziele und zu deren Erreichung erforderliche Maßnahmen abgeleitet werden können. Sofern kommunale wie auch interkommunale Fachkonzepte oder Leitbilder (zB Dorferneuerungsleitbilder) vorhanden sind, und diese den Planungszielsetzungen der Gemeinden entsprechen, sind diese sowohl bei der Grundlagenforschung als auch bei der Definition von Zielen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Ziele und Maßnahmen sind in die Verordnung aufzunehmen, die entsprechende Grundlagenforschung samt Analyse und Bewertung ist in den Erläuterungen darzustellen.
Zu Abs. 2 Z 1
Dieser beinhaltetet Aussagen über die Entwicklungspotentiale der Gemeinde unter Berücksichtigung der Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm und sonstiger überörtlicher Interessen sowie der umliegenden Gemeindeentwicklungen und...